Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Vom 11.11.1953
Zuletzt geändert am 26.4.2022
1Für das Verhältnis des Staates zu den Kirchen und den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. 2Er ist Bestandteil dieser Verfassung.