Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Vom 11.11.1953
Zuletzt geändert am 26.4.2022
(1) 1Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags. 2Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat.
(2) Die Entscheidungen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.