LV

Landesverfassung Baden-Württemberg

Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Vom 11.11.1953

Zuletzt geändert am 26.4.2022

Art. 3

(1) 1Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage stehen als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung unter Rechtsschutz. 2Die staatlich anerkannten Feiertage werden durch Gesetz bestimmt. 3Hierbei ist die christliche Überlieferung zu wahren.

(2) 1Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag. 2Er gilt dem Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit, Frieden, Freiheit und Völkerverständigung.