Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Vom 11.11.1953
Zuletzt geändert am 26.4.2022
Die Besetzung der Lehrstühle der theologischen Fakultäten geschieht unbeschadet der in Artikel 8 genannten Verträge und unbeschadet abweichender Übung im Benehmen mit der Kirche.