LuftVZO

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom 19.6.1964

Zuletzt geändert am 11.12.2024

§ 96b

Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland

1Luftfahrzeuge, für die eine Erlaubnis zum Einflug in deutsches Hoheitsgebiet erteilt worden ist, haben dieses spätestens mit Ablauf der im Antrag oder in der Erlaubniserteilung genannten Frist oder, falls keine Frist angegeben ist, nach Erledigung des mit dem Einflug verfolgten Zweckes wieder zu verlassen. 2In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag die Aufenthaltsdauer verlängert werden.