Vom 19.6.1964
Zuletzt geändert am 7.12.2021
(1) 1Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. 2§ 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend.