LuftVZO

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom 19.6.1964

Zuletzt geändert am 7.12.2021

§ 75

Nebenbestimmungen und Aufsicht

(1) 1Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. 2§ 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend.