Vom 19.6.1964
Zuletzt geändert am 7.12.2021
1Bei dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 entsprechend. 2Für den Halter eines Segelfluggeländes besteht keine Betriebspflicht.