§ 52
Erteilung und Umfang der Genehmigung
(1)
Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.
(2)
Die Genehmigungsurkunde muss enthalten
1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben,
2. die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen,
3. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches.
(3)
§ 42 Abs. 4 gilt entsprechend.