LuftVZO

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom 19.6.1964

Zuletzt geändert am 11.12.2024

§ 50

Genehmigungsbehörde

1Die Genehmigung eines Landeplatzes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt. 2§ 39 Abs. 2 ist anzuwenden.