LuftVZO

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom 19.6.1964

Zuletzt geändert am 7.12.2021

§ 47

Aufsicht

(1) Die Genehmigungsbehörde ist befugt zu prüfen, ob

1. der bauliche und betriebliche Zustand des Flughafens entsprechend der Genehmigung fortbesteht,
2. die erteilten Auflagen eingehalten werden,
3. der Flughafenbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird,
4. das Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet, betrieben und fortentwickelt wird und
5. die im Flugplatzhandbuch enthaltenen Informationen zutreffen und die vorgesehenen Verfahren zur Gewährleistung der Betriebssicherheit durchführbar sind.

(2) 1Die Genehmigungsbehörde kann den Flughafenunternehmer zur Mitwirkung und zu Auskünften heranziehen, soweit sie es für die Prüfung nach Absatz 1 für erforderlich hält und ist berechtigt, Prüfungen auf dem Flughafen durchzuführen. 2Die Genehmigungsbehörde ist befugt, Einsicht in die Dokumentationen nach § 45b Abs. 2 Satz 2 zu nehmen.

(2a) 1Die zuständige Luftfahrtbehörde führt die Aufsicht über das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Erteilung des Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nach den Vorgaben von Anhang II ADR.AR.C. 2005 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014. 3Hierzu richtet die zuständige Luftfahrtbehörde insbesondere ein Aufsichtsprogramm nach Anhang II ADR.AR.C. 4010 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 ein, in dessen Rahmen sie mindestens alle vier Jahre Audits und Inspektionen durchführt.

(3) Die Zuständigkeit anderer Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Flughafen bleibt unberührt.