(1)
Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen.
(2)
Die Flughäfen werden genehmigt als
1. Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen),
2. Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen).