LuftVZO

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom 19.6.1964

Zuletzt geändert am 7.12.2021

§ 13

Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr

Für Luftfahrtgerät, das ausgeführt werden soll, kann die zuständige Stelle ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr oder eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, wenn der Nachweis der Lufttüchtigkeit erbracht ist.