LuftVO

Luftverkehrs-Ordnung

Vom 29.10.2015

Zuletzt geändert am 11.12.2024

§ 36

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

(1) Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind nur unter den in Anhang SERA.5005 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 genannten Bedingungen zulässig.

(2) 1Bei Nacht sind Flüge nach Sichtflugregeln mit Luftsportgeräten verboten. 2Davon ausgenommen sind einsitzige Sprungfallschirme.

(3) Die Durchführung von Sonderflügen nach Sichtflugregeln innerhalb von Kontrollzonen bei Nacht ist zulässig.