LuftVO

Luftverkehrs-Ordnung

Vom 29.10.2015

Zuletzt geändert am 11.12.2024

Abschnitt 8
Flug

§ 29

Festlegungen im Funkverkehr

(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist zuständig für die Festlegung

1. der Funkfrequenzen der Flugverkehrskontrollstellen und der Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst im Sinne der Anhänge SERA.8035, SERA.5005 Buchstabe i und SERA.5025 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
2. der Sprechfunkverfahren und der Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung.

(2) 1Der Funkverkehr wird als Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst durchgeführt. 2Hierbei sind die nach Absatz 1 Nummer 2 festgelegten Verfahren anzuwenden. 3Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung bedarf es ausreichender Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst verwendeten Sprache.