LuftVO

Luftverkehrs-Ordnung

Vom 29.10.2015

Zuletzt geändert am 9.7.2024

§ 2

Maßeinheiten

(1) Im Flugbetrieb sind die Maßeinheiten anzuwenden, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festlegt.

(2) Für Ortsbestimmungen im Luftverkehr ist als Bezugssystem das Geodätische Welt-System 84 (World Geodetic System 1984 – WGS 84) anzuwenden.