LuftSiZÜV

Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung

Vom 23.5.2007

Zuletzt geändert am 22.4.2020

§ 8

Von der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind ausgenommen:

1. Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes, wenn diese nur gelegentlich, in der Regel bis zu einem Tag im Monat, Zugang zu den nicht allgemeinen zugänglichen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes erhalten sollen, sowie
2. Beamte des Polizeivollzugsdienstes und der Zollverwaltung.