LuftSiZÜV

Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung

Vom 23.5.2007

Zuletzt geändert am 22.4.2020

§ 5

(1) 1Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. 2Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.

(2) 1Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, gilt die Feststellung fünf Jahre ab Bekanntgabe oder, wenn zuvor die personenbezogenen Daten des Betroffenen von der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes zu löschen sind, bis zur Löschung. 2Hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig. 3Werden bei der Wiederholungsüberprüfung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen Zweifel an der Identität des Betroffenen, kann bei Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.