LTV

Lotstarifverordnung

Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere

Vom 26.1.2009

Zuletzt geändert am 19.12.2023

§ 7

(1) 1Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen. 2Diese kann Dritte mit der Entgegennahme der Zahlungen beauftragen.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann von der Zahlung der Lotsabgaben aus Gründen des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise befreien.