LTV

Lotstarifverordnung

Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere

Vom 26.1.2009

Zuletzt geändert am 19.12.2023

§ 3

1Zur Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder sind neben dem Eigentümer des Wasserfahrzeuges diejenigen Personen verpflichtet, die das Befahren des Reviers und die Inanspruchnahme der Leistungen der Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlasst haben. 2Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.