LSV

Ladesäulenverordnung

Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge

Vom 9.3.2016

Zuletzt geändert am 17.6.2023

§ 7

Ladepunkte mit geringer Ladeleistung

Ladepunkte mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ausgenommen.