LSV

Ladesäulenverordnung

Verordnung über die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an öffentlich zugängliche Ladepunkte für elektrisch betriebene Fahrzeuge

Vom 23.12.2025

§ 3

Technische Anforderungen

1Jeder Ladepunkt muss die geltenden technischen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, erfüllen. 2§ 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.