Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Vom 16.2.2001
Zuletzt geändert am 11.6.2024
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.