LPartG

Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

Vom 16.2.2001

Zuletzt geändert am 11.6.2024

§ 16

Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

1Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. 2Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.