LobbyRG

Lobbyregistergesetz

Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung

Vom 16.4.2021

Zuletzt geändert am 15.1.2024

§ 2

Registrierungspflicht

(1) Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter nach § 1 Absatz 4 müssen die Angaben nach § 3 Absatz 1 in einem öffentlichen Verzeichnis (Lobbyregister) gemäß Satz 2 eintragen, wenn

1. die Interessenvertretung regelmäßig betrieben wird,
2. die Interessenvertretung auf Dauer angelegt ist,
3. die Interessenvertretung geschäftsmäßig für Dritte betrieben wird oder
4. innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden.
Die Eintragung ist unverzüglich vorzunehmen, sobald eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt.

(2) Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter nach Absatz 1 müssen sich bei Interessenvertretung gegenüber den Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages nicht eintragen, wenn und soweit sie

1. natürliche Personen sind, die mit ihrer Eingabe ausschließlich persönliche Interessen formulieren, unabhängig davon, ob es sich zugleich um unternehmerische oder sonstige Interessen handelt,
2. Anliegen von ausschließlich lokalem Charakter geltend machen, soweit nicht mehr als zwei Wahlkreise unmittelbar betroffen sind,
3. eine Petition nach Artikel 17 des Grundgesetzes einreichen,
4. an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse, öffentlichen Kongressen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages teilnehmen,
5. direkten und individuellen Ersuchen der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen nachkommen,
6. ein öffentliches Amt oder Mandat wahrnehmen,
7. als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband (Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes) Einfluss auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nehmen,
8. Rechtsberatung für einen Dritten oder sich selbst, einschließlich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen erbringen, sowie Tätigkeiten, die nicht auf Erlass, Änderung oder Unterlassung einer rechtlichen Regelung durch den Deutschen Bundestag oder die Bundesregierung gerichtet sind, erbringen,
9. als politische Parteien nach dem Parteiengesetz tätig werden,
10. als Einrichtungen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit (politische Stiftungen) tätig werden, soweit der jeweilige Haushaltsgesetzgeber Globalzuschüsse zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben gewährt,
11. als Mittlerorganisationen der auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik tätig werden, soweit sie institutionell mit Mitteln des Bundeshaushaltes gefördert werden,
12. als Kirche, andere Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft tätig werden,
13. einer nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes geschützten Tätigkeit nachgehen,
14. als kommunaler Spitzenverband auf Bundes- oder Landesebene tätig sind,
15. als eine in Deutschland anerkannte nationale Minderheit, als niederdeutsche Sprechergruppe, als deutsche Minderheit in Dänemark oder als Organisation oder Einrichtung der vorgenannten Gruppen tätig werden oder
16. über keine dauerhafte Vertretung in Deutschland verfügen und sich für Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, humanitäre Belange oder Fragen der Nachhaltigkeit einsetzen und ihr Wirken primär auf andere Länder oder Weltregionen ausgerichtet ist.

(3) Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter müssen sich bei Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung nicht eintragen, wenn und soweit sie

1. einen Anspruch auf gesetzlich geregelten Informationszugang geltend machen,
2. eine Bürgeranfrage stellen,
3. an Besuchsprogrammen, Vorträgen, Konferenzen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen der Bundesregierung teilnehmen,
4. für die von der Bundesregierung eingerichteten Sachverständigenräte und sonstigen Expertengremien tätig sind,
5. diplomatische oder konsularische Tätigkeiten wahrnehmen,
6. direkten und individuellen Ersuchen der Bundesregierung um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen nachkommen oder
7. einer der in Absatz 2 Nummer 1 oder 6 bis 16 genannten Tätigkeiten nachgehen.

(4) Der Eintragungspflicht unterliegt auch nicht, wer für die unter Absatz 2 Nummer 7, 11, 12, 15 oder 16 genannten Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen ihrer dort bezeichneten Tätigkeiten tätig wird.

(5) 1Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, können sich freiwillig registrieren. 2Bei der freiwilligen Registrierung nach Satz 1 müssen die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter die Angaben nach § 3 Absatz 1 im Lobbyregister eintragen.