Teil 4
Dokumentations- und Berichtspflichten der Betreiber von LNG-Anlagen
§ 22
Dokumentation
(1)
1Der Betreiber einer LNG-Anlage muss unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Entgelte nach den Sätzen 2 und 3 für jede LNG-Anlage erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen.
Der Bericht muss enthalten:
1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,
2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Entgelte nach § 14 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers der LNG-Anlage für die Entgelte von Relevanz sind, und
3. einen Anhang.
3Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Entgelte vollständig nachzuvollziehen.
Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.
(2)
Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten:
1. die für die Abrechnung der Entgelte relevante Absatzstruktur des Betriebs der LNG-Anlage,
2. den Betriebsabrechnungsbogen des Betriebs der LNG-Anlage,
3. die nach § 15 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und
4. die nach § 21 errechneten Differenzbeträge.