Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen
Vom
16.11.2022
§ 20
Kostenmindernde Erlöse und Erträge
1Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden.
Dies betrifft insbesondere: