LNGV

LNG-Verordnung

Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen

Vom 16.11.2022

§ 20

Kostenmindernde Erlöse und Erträge

1Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere:

1. aktivierte Eigenleistungen,
2. Zins- und Beteiligungserträge,
3. Zuschüsse oder
4. sonstige Erträge und Erlöse.