LNGV

LNG-Verordnung

Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen

Vom 16.11.2022

§ 18

Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung

(1) 1Die Verzinsung des vom Betreiber einer LNG-Anlage eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe

1. des kalkulatorischen Restwertes des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Anlagen der LNG-Anlage bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und
2. der Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und der Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil
3sowie unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. 4Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. 5Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit das nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach den Sätzen 2 und 3 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals nach Absatz 4 zu verzinsen.

(2) 1Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Es muss jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen angesetzt werden:

1. Rückstellungen,
2. erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden,
3. unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
4. sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber der LNG-Anlage zinslos zur Verfügung stehen, und
5. Zuschüsse.

(3) 1Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital des Betreibers der LNG-Anlage anzuwendende Eigenkapitalzinssatz beträgt neun Prozent vor Steuern. 2Der Zinssatz nach Satz 1 ist anzuwenden, solange und soweit die Bundesnetzagentur nicht nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes etwas Abweichendes festgelegt hat, jedenfalls aber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027.

(4) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 6 bestimmt sich als arithmetisches Mittel aus dem auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr bezogenen Durchschnitt der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen und Zinsreihen:

1. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen von Unternehmen und
2. Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften über eine Million Euro bei einer anfänglichen Zinsbindung mit einer Laufzeit von über einem Jahr bis zu fünf Jahren.
Weitere Zuschläge sind unzulässig.