LNGV

LNG-Verordnung

Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen

Vom 16.11.2022

Abschnitt 5
Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen

§ 12

Pflicht zur Anwendung eines Verfahrens zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen

Der Betreiber einer LNG-Anlage ist verpflichtet, ungenutzte Kapazitäten von LNG-Anlagen nach Maßgabe des § 13 auf dem Markt anzubieten und entsprechende Regelungen in den Kapazitätsverträgen vorzusehen, die ihm dieses Recht einräumen.