LNGV

LNG-Verordnung

Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen

Vom 16.11.2022

Abschnitt 4
Sekundärvermarktung von Kapazitäten von LNG-Anlagen

§ 10

Recht des Nutzers zum Handel auf dem Sekundärmarkt

Jeder Nutzer hat das Recht, seine kontrahierten Kapazitäten von LNG-Anlagen nach Maßgabe der folgenden Regelungen auf dem Sekundärmarkt zu handeln.