(1) 1Nitrite dürfen weder in Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verbracht werden noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden. 2Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit in Betriebe, die Mischungen aus Natrium- oder Kaliumnitrit mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz (Nitritpökelsalz) herstellen.
(2) 1Wer Nitritpökelsalz herstellen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller