(1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 eine Partie Separatorenfleisch verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ein Erzeugnis oder eine Partie Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig vom Markt nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig zurückruft.