LKV

Los-Kennzeichnungs-Verordnung

Vom 23.6.1993

Zuletzt geändert am 25.7.2013

§ 4

Unberührtheitsklausel

Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt.