Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
Vom
1.9.2005
Neugefasst am
15.9.2021
Zuletzt geändert am
6.5.2024
§ 61
Einziehung
1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58 oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.