LFGB

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Vom 1.9.2005

Neugefasst am 15.9.2021

Zuletzt geändert am 3.2.2026

§ 61

Einziehung

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58 oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.