Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
Vom
1.9.2005
Neugefasst am
15.9.2021
Zuletzt geändert am
6.5.2024
§ 12
Weitere Verbote
Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.