LDSG

Landesdatenschutzgesetz

Landesdatenschutzgesetz für Baden-Württemberg

Vom 12.6.2018

Zuletzt geändert am 10.2.2026

§ 9a

Beschränkung des Rechts auf Berichtigung

(Ergänzung zu Artikel 16 der Verordnung [EU] 2016/679)

1Die Berichtigung von mit KI-Systemen und KI-Modellen verarbeiteten personenbezogenen Daten kann nicht verlangt werden, solange dies nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand an technischen oder wirtschaftlichen Mitteln oder erheblichen ökologischen Folgen möglich wäre oder solange der rechtmäßige Zweck der Verarbeitung erheblich erschwert würde. 2An die Stelle einer Berichtigung treten ein Filter oder sonstige geeignete Maßnahmen, soweit der Aufwand verhältnismäßig ist. 3Zur Umsetzung der Maßnahmen nach Satz 2 dürfen personenbezogene Daten gespeichert werden, soweit dies zwingend erforderlich ist. 4Diese personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet werden.