Landesdatenschutzgesetz für Baden-Württemberg
Vom 12.6.2018
Zuletzt geändert am 10.2.2026
Die Nutzung von KI-Systemen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten als solche gegeben sind.