LDSG

Landesdatenschutzgesetz

Landesdatenschutzgesetz für Baden-Württemberg

Vom 12.6.2018

Zuletzt geändert am 10.2.2026

ABSCHNITT 4
Besondere Verarbeitungssituationen

§ 11a

Entwicklung, Training, Testen, Validierung und Beobachtung von KI-Systemen und KI-Modellen

1Für die Entwicklung, das Training, das Testen, die Validierung und die Beobachtung von KI-Systemen und KI-Modellen dürfen zum Zweck der Erfüllung von in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben oder zur Ausübung öffentlicher Gewalt personenbezogene Daten weiterverarbeitet werden, wenn der Zweck des KI-Systems oder KI-Modells auf andere Weise nicht effektiv erreicht werden kann. 2Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen weiterverarbeitet werden, wenn zusätzlich ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder einer speziellen Rechtsgrundlage vorliegt.