§ 4
Tragende Wände und Stützen
(Zu § 27 Abs. 1 LBO)
(1)
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen
1.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5
feuerbeständig,
2.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4
hochfeuerhemmend,
3.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3
feuerhemmend
2sein.
Satz 1 gilt
1.
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt,
2.
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2)
In Kellergeschossen müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
1.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5
feuerbeständig,
2.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2
feuerhemmend
2sein.