LBOAVO

LBO-Ausführungsverordnung

Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Landesbauordnung

Vom 5.2.2010

Zuletzt geändert am 21.12.2021

§ 4

Tragende Wände und Stützen

(Zu § 27 Abs. 1 LBO)

(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5
feuerbeständig,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4
hochfeuerhemmend,
3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3
feuerhemmend
2sein. Satz 1 gilt
1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt,
2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

(2) In Kellergeschossen müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5
feuerbeständig,
2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2
feuerhemmend
2sein.