LBO

Landesbauordnung

Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Vom 16.3.2026

§ 28d

Nutzungsänderungen und bauliche Änderungen im Bestand bei Bauteilen in Rettungswegen

Für die Anforderungen an den Feuerwiderstand der Bauteile in Rettungswegen gilt § 27f entsprechend.