(1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
(2) Notwendige Flure sind nicht erforderlich
(3) 1Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen, mindestens jedoch 1,25 m. 2In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig. 3Rampen mit einer Neigung bis zu 6 Prozent sind zulässig.
(4) 1Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. 2Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. 3Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke raumabschließend feuerhemmend ist. 4Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 6.
(5) 1Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. 2Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. 3Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke raumabschließend feuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. 4Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.
(6) 1Für Wände notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt Absatz 5 entsprechend. 2Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 1,2 m zulässig. 3Sofern Öffnungsabschlüsse in diesen Wänden nicht feuerhemmend und selbstschließend sind, müssen sie eine Breite von maximal 1,5 m und zu anderen Öffnungen mindestens 1 m Abstand aufweisen. 4An die Umwehrungen des offenen Gangs zum Freien ist keine brandschutztechnische Anforderung zu stellen, wenn es zwei Fluchtrichtungen gibt oder der Boden des Laubengangs über mindestens 1,5 m Tiefe mindestens raumabschließend feuerhemmend ausgebildet ist.
(7) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 6 müssen