Landesbauordnung für Baden-Württemberg
Vom 5.3.2010
Zuletzt geändert am 20.11.2023
Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Baurechtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.