(1) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(2) 1Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. 2Werden wesentliche Unterschiede in der Berufsqualifikation festgestellt, die durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können, wird die Laufbahnbefähigung unter der Bedingung anerkannt, dass die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden. 3Die wesentlichen Unterschiede in der Berufsqualifikation und die Inhalte der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind im Einzelnen darzulegen. 4Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Wird eine Ausgleichsmaßnahme festgelegt, muss die Begründung auch Aussagen dazu enthalten,
(4) In dem Bescheid über die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang ist die Tätigkeit aufzuführen, zu der die Antragstellerin oder der Antragsteller zugelassen werden kann.
(5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung oder als Laufbahnbefähigung mit partiellem Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit begründet keinen Anspruch auf Einstellung.