LBAV

Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

Vom 23.11.2009

Zuletzt geändert am 16.8.2021

§ 6

Eignungsprüfung

(1) 1Die Eignungsprüfung ist eine Prüfung, mit der festgestellt wird, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben. 2Sie muss spätestens sechs Monate nach der Entscheidung der Antragstellerin oder des Antragstellers, als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung abzulegen, oder nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes oder der nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde, als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung festzulegen, durchgeführt werden.

(2) 1Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde vergleicht auf der Grundlage der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen die Inhalte, die für die Fachrichtung der Laufbahn als unverzichtbar angesehen werden, mit den Qualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und legt Inhalt und Umfang der Prüfung fest. 2Im Fall des § 5 Absatz 2 Nummer 1 dürfen Gegenstand der Prüfung nur Gebiete sein, auf denen wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind.

(3) 1Die Eignungsprüfung wird durch eine Prüfungskommission durchgeführt, die vom Bundesverwaltungsamt oder von einer nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde bestimmt wird. 2Diese besteht in der Regel aus einer oder einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern und soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 3Sie ist unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) 1Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Der schriftliche Teil kann mehrere Aufsichtsarbeiten umfassen. 3§ 10 Absatz 2 Satz 2 und § 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Über den Prüfungshergang ist ein Protokoll mit folgenden Angaben aufzunehmen:

1. Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,
2. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
3. die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
4. die Prüfungsthemen,
5. die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung,
6. die Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung,
7. das abschließende Prüfungsergebnis und
8. besondere Vorkommnisse.

(6) 1Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers. 2Die Anhörung ist zu protokollieren. 3Versucht die Antragstellerin oder der Antragsteller, das Ergebnis des schriftlichen oder des mündlichen Teils der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung von der Prüfungskommission mit „ungenügend“ zu bewerten. 4In schweren Fällen ist die Eignungsprüfung für nicht bestanden zu erklären. 5Im Fall einer vollendeten Täuschung entscheidet das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde. 6Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist vor Beginn der Prüfung auf die Folgen ordnungswidrigen Verhaltens hinzuweisen. 7Die Belehrung ist zu protokollieren.

(7) 1Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur bis zum Beginn der Prüfung zulässig. 2Er ist dem Bundesverwaltungsamt oder der nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde unverzüglich zu erklären. 3Genehmigt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(8) 1Wird der schriftliche oder der mündliche Teil oder das Gesamtergebnis der Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. 2Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. 3Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält über das Ergebnis der Prüfung zeitnah einen schriftlichen Bescheid.