LadSchlG

Ladenschlussgesetz

Gesetz über den Ladenschluß

Vom 28.11.1956

Neugefasst am 2.6.2003

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 5

Zeitungen und Zeitschriften

Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.