Gesetz über den Ladenschluss
Vom 28.11.1956
Neugefasst am 2.6.2003
Zuletzt geändert am 31.8.2015
Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.