KäseV

Käseverordnung

Vom 24.6.1965

Neugefasst am 14.4.1986

Zuletzt geändert am 20.10.2021

§ 8

Geographische Herkunftsbezeichnungen

Käse darf unter einer der in Anlage 1b Spalte 1 aufgeführten geographischen Herkunftsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er

1. in dem jeweiligen in Anlage 1b Spalte 2 bezeichneten Herkunftsgebiet hergestellt worden ist und
2. den jeweiligen in Anlage 1b Spalte 3 bis 6 aufgeführten Anforderungen an die Herstellung und Beschaffenheit entspricht.