KäseV

Käseverordnung

Vom 24.6.1965

Neugefasst am 14.4.1986

Zuletzt geändert am 20.10.2021

Zweiter Abschnitt
Käse

§ 6

Käsegruppen

(1) Käse wird nach dem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse in folgende Käsegruppen eingeteilt:

Käsegruppe Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse
Hartkäse 56% oder weniger
Schnittkäse mehr als 54% bis 63%
Halbfester Schnittkäse mehr als 61% bis 69%
Sauermilchkäse mehr als 60% bis 73%
Weichkäse mehr als 67%
Frischkäse mehr als 73%.

(1a) Absatz 1 gilt nicht für

1. Molkenkäse und Molkeneiweißkäse,
2. Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit, wie Salzlake, Molke oder Speiseöl, in den Verkehr gebracht wird, sowie
3. Pasta filata Käse.

(2) Standardsorten mit Ausnahme von Schichtkäse und der Standardsorten bei Sauermilchkäse werden abweichend von Absatz 1 nach dem Mindestgehalt an Trockenmasse in Käsegruppen nach Anlage 1 eingeteilt.