KäseV

Käseverordnung

Vom 24.6.1965

Neugefasst am 14.4.1986

Zuletzt geändert am 24.11.2025

§ 29

Besondere Zubereitungen

Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf

1. Käse-Fondue-Zubereitungen,
2. Zubereitungen aus Frischkäse, die in Griechenland unter Verwendung von Öl und sonstigen typischen Zusätzen, insbesondere Gurken, hergestellt werden oder solchen griechischen Erzeugnissen nach Herstellungsweise und Zusammensetzung entsprechen.