§ 29
Besondere Zubereitungen
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf
1. Käse-Fondue-Zubereitungen,
2. Zubereitungen aus Frischkäse, die in Griechenland unter Verwendung von Öl und sonstigen typischen Zusätzen, insbesondere Gurken, hergestellt werden oder solchen griechischen Erzeugnissen nach Herstellungsweise und Zusammensetzung entsprechen.