KäseV

Käseverordnung

Vom 24.6.1965

Neugefasst am 14.4.1986

Zuletzt geändert am 24.11.2025

§ 13

Kochkäse

Anstelle der Bezeichnung „Schmelzkäse“ darf die Bezeichnung „Kochkäse“ verwendet werden, wenn zur Herstellung nur Sauermilchquark oder Labquark, auch unter Zusatz von Schnittkäse (ohne Rinde oder Haut) bis zu acht Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Fertigerzeugnis, und an anderen Milcherzeugnissen nur Sahne (Rahm), Butter oder Butterschmalz verwendet worden sind.