KäseV

Käseverordnung

Vom 24.6.1965

Neugefasst am 14.4.1986

Zuletzt geändert am 20.10.2021

§ 11

Güteklasse, Markenkäse, Güteprüfungen für inländischen Markenkäse

(1) Im Inland hergestellter Käse darf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10 unter der Gütebezeichnung „Markenkäse“ in den Verkehr gebracht werden.

(2) 1Die Bezeichnung „Markenkäse“ darf nur auf Grund einer Genehmigung verwendet werden. 2Die Genehmigung wird für Betriebe, die Käse herstellen oder fertiglagern, auf Antrag von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Überwachungsstelle) erteilt, wenn der verantwortliche technische Leiter sowie die bauliche und technische Einrichtung des Betriebes die Gewähr dafür bieten, daß der hergestellte oder fertiggelagerte Käse der Güteklasse Markenkäse entsprechen wird. 3Bei Betrieben, die Käse herstellen oder fertiglagern, muß ferner Käse der Sorte, für die die Genehmigung beantragt ist, in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen den Anforderungen an Markenkäse entsprochen haben.

(3) Fertiglagerer dürfen Käse unter der Bezeichnung „Markenkäse“ nur in den Verkehr bringen, wenn er in einem Betrieb hergestellt ist, für den die Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung „Markenkäse“ erteilt ist.

(4) 1Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht mehr vorliegt,
2. die Proben
a) bei drei aufeinanderfolgenden Prüfungen den Anforderungen für Markenkäse nicht entsprochen haben oder
b) trotz Herstellung des Käses zu zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen nicht eingesandt, abgegeben oder bereitgestellt worden sind,
3. der Käse, für den die Genehmigung erteilt worden ist, länger als ein Jahr nicht hergestellt worden ist.

(5) Bei Betrieben, die Käse unter der Bezeichnung „Markenkäse“ herstellen oder fertiglagern, sind Proben der Käsesorten abzurufen oder zu entnehmen und auf ihre Güte zu prüfen.

(6) (weggefallen)

(7) 1Die Betriebe haben zu den Prüfungen auf Anforderung und nach näherer Bestimmung der Überwachungsstelle Proben der Käsesorten, für die die Bezeichnung „Markenkäse“ geführt werden soll, auf ihre Kosten einzusenden, abzugeben oder bereitzustellen. 2Sie haben ferner die Entnahme von Proben zu dulden.

(8) Die Überwachungsstelle oder die von ihr Beauftragten haben in Betrieben, die Markenkäse herstellen oder fertiglagern, jährlich in der Regel zwei Betriebskontrollen durchzuführen.

(9) Für die Durchführung der Güteprüfungen gelten die Bestimmungen der Anlage 4.

(10) Käse darf unter der Bezeichnung „Markenkäse“ nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er

1. mindestens 40% Fett in der Trockenmasse aufweist;
2. der angegebenen Fettgehaltsstufe entspricht oder mindestens den angegebenen Fettgehalt in der Trockenmasse aufweist und
3. bei der Beurteilung nach Anlage 4 mindestens 4 Punkte in jeder Eigenschaft erreicht.

(11) 1Für Markenkäse darf das nebenstehend abgebildete Gütezeichen verwendet werden. 2Das Gütezeichen besteht aus einem stilisierten Adler mit ovaler Umrandung. 3Die Umrandung enthält die Inschrift „In Deutschland geprüfte Markenware“.

(12) (weggefallen)