KWKG

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

Vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2498)

Zuletzt geändert am 21.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 54)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 3
Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
§ 14Messung von KWK-Strom und Nutzwärme
Abschnitt 4
Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze
§ 18Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
Abschnitt 5
Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher
§ 22Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern
Abschnitt 6
Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagszahlungen
§ 26Finanzierung der Zuschlagszahlungen
Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften
§ 30Vorschriften für Prüfungen
Abschnitt 8
Evaluierungen und Übergangsbestimmungen
§ 34Evaluierungen

§ 6

Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen

(1) 1 Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wenn

1. die Anlagen
a) bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen worden sind,
b) über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung entwertet wurde, oder
c) nach Ablauf des 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern für das Vorhaben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026
aa) eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225; 2024 I Nr. 340) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist und die Anlage bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der Erteilung der Genehmigung in Dauerbetrieb genommen worden ist, oder
bb) eine verbindliche Bestellung der Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen, die Effizienz bestimmenden Anlagenteile erfolgt ist, sofern nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz keine Genehmigung für die Anlage erforderlich ist und die Anlage bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der verbindlichen Bestellung in Dauerbetrieb genommen worden ist,
2. die Anlagen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder nicht fossilen flüssigen Brennstoffen gewinnen,
3. die Anlagen hocheffizient sind,
4. die Anlagen keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen,
5. die Anlagen, die Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen,
6. im Fall von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können, und
7. eine Zulassung von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wurde.
2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c ist nicht für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt anzuwenden, soweit im Rahmen der Evaluierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Jahr 2022 festgestellt werden sollte, dass von diesen Anlagen unter den geltenden Förderbedingungen kein die Förderung rechtfertigender Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 mehr ausgehen und der Bundestag insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Änderungen an den Förderbedingungen für diese Anlagen beschließen sollte.

(1a) 1 Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht für KWK-Strom aus modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auch dann, wenn die Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen

1. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 1 Absatz 2 Nummer 2 teilweise auch KWK-Strom auf Basis von festen Brennstoffen gewinnen und
2. über Vorrichtungen zur Messung und Bilanzierung der erzeugten Dampfmengen nach aktuellem Stand der Technik verfügen.
2 In den Fällen des Satzes 1 besteht der Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ausschließlich für KWK-Strom, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wurde; die Abgrenzung dieses KWK-Stroms gegenüber anderem KWK-Strom, der in der Anlage erzeugt wird, hat gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

(2) 1 Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung nach Absatz 1 Nummer 4 liegt nicht vor, wenn

1. der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht den Anforderungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 entspricht oder
2. eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird, wobei die bestehende KWK-Anlage nicht stillgelegt werden muss.
2 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann den Betreiber der bestehenden KWK-Anlage zur Stellungnahme über das Einvernehmen nach Satz 1 Nummer 2 auffordern. 3 Geht dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb von einem Monat nach Zugang der Aufforderung keine Stellungnahme zu, gilt das Einvernehmen als erteilt. 4 Eine Anlage, für die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde, steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung nicht gleich.

(3) 1 Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, besteht nur bei KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1,

1. die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen,
2. die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern,
3. die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird oder
4. deren Betreiber ein Unternehmen ist, das einer Branche nach Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes zuzuordnen ist, sobald eine Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 erlassen wurde.
2 Für den Einsatz der KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 ist maßgeblich, dass die KWK-Anlage zu einer Abnahmestelle gehört, an der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach den §§ 29 bis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzt hat.

(4) 1 Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an den Betreiber der KWK-Anlage. 2 Dies ist nicht für KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und innovative KWK-Systeme nach § 5 Absatz 2 anzuwenden.

§ 7

Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen

(1) 1 Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und auf den die §§ 61e bis 61g und 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht anzuwenden sind, beträgt

1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 8 Cent je Kilowattstunde,
2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilowattstunde,
3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilowatt bis zu 250 Kilowatt: 5 Cent je Kilowattstunde,
4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 4,4 Cent je Kilowattstunde und
5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt
a) für neue KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,
b) für modernisierte KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,
c) für nachgerüstete KWK-Anlagen 3,1 Cent je Kilowattstunde.
Der Zuschlag nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a erhöht sich ab dem 1. Januar 2023 um 0,5 Cent je Kilowattstunde, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Jahr 2022 die Angemessenheit der Erhöhung überprüft und festgestellt hat, dass mit der Erhöhung der Zuschläge die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschritten wird und dies im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

(2) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt

1. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 1
a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,
2. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2
a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,
c) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 und bis zu 250 Kilowatt: 2 Cent je Kilowattstunde,
d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 1,5 Cent je Kilowattstunde und
e) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1 Cent je Kilowattstunde,
3. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 3
a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 5,41 Cent je Kilowattstunde,
b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 250 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
c) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 2,4 Cent je Kilowattstunde und
d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1,8 Cent je Kilowattstunde.

(3) 1 Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, der in KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 erzeugt worden ist und von den Betreibern der KWK-Anlagen selbst verbraucht wird, kann in einer Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 näher bestimmt werden, darf aber die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. 2 Eine Förderung darf nur erfolgen, soweit die Gesamtgestehungskosten der in den Anlagen erzeugten Energie über dem Marktpreis liegen.

(3a) Der Zuschlag für KWK-Strom aus neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt beträgt

1. 16 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und
2. 8 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.

(4) 1 Eine Kumulierung der nach diesem Gesetz gewährten Zuschläge und Boni mit Investitionszuschüssen ist nicht zulässig. 2 Dies ist nicht anzuwenden, soweit für einzelne Komponenten einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt oder nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze in Anspruch genommen wurde. 3 In den Fällen des Satzes 2 verringert sich der Bonus oder der Zuschlag ab der ersten Vollbenutzungsstunde für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei vollem Zuschlagswert oder Bonus dem Betrag der für die einzelnen Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems in Anspruch genommenen investiven Förderung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschläge, entspricht. 4 § 19 Absatz 7 Satz 2 und 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung bleibt unberührt. 5 Abweichend von Satz 1 ist für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 20 Kilowatt eine Kumulierung mit einem Investitionskostenzuschuss zulässig, wenn

1. der Fördergeber dieses Investitionskostenzuschussprogramms den Nachweis erbringt, dass auch bei der kumulierten Förderung aus dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz eine Überförderung ausgeschlossen ist, und
2. der Antragsteller zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der KWK-Anlage gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zusichert, dass er neben dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz für diese KWK-Anlage keine weitere Förderung in Anspruch nimmt.

(5) Für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null.

§ 7a

Bonus für innovative erneuerbare Wärme

(1) 1 Der Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung erhöht sich ab dem 1. Januar 2020 pro Kalenderjahr für KWK-Anlagen in innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt abhängig von dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, die die Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems in einem Kalenderjahr in das Wärmenetz einspeist, in das auch die KWK-Anlage die erzeugte Nutzwärme einspeist oder in ein hiermit über einen Wärmetauscher oder sonst hydraulisch verbundenes, weiteres Wärmenetz oder Teilnetz. 2 Besteht kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz im Sinn des Satzes 1, ist eine anderweitige Wärmebereitstellung der innovativen erneuerbaren Wärme für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozesswärme der Einspeisung in ein Wärmenetz im Sinn des Satzes 1 gleichzustellen. 3 Der Zuschlag beträgt

1. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 5 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
2. 0,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 10 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
3. 1,2 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 15 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
4. 1,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 20 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
5. 2,3 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 25 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
6. 3,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 30 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
7. 3,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 35 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
8. 4,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 40 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
9. 5,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 45 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme oder
10. 7,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 50 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme.

(2) 1 Der Zuschlag nach Absatz 1 wird mit der Jahresendabrechnung der Zuschlagszahlungen gewährt, wenn der Betreiber des innovativen KWK-Systems dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 3 den Nachweis über den für den Zuschlag nach Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme in Höhe der nach Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Mindestanteile erbracht hat. 2 Der Nachweis ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom Betreiber des innovativen KWK-Systems unverzüglich zu übermitteln.

(3) 1 § 2 Nummer 12, 13, 16, § 19 Absatz 3 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3 und § 24 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 der KWK-Ausschreibungsverordnung sind entsprechend anzuwenden. 2 Für die Überprüfung des Nachweises nach Absatz 2 durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist § 11 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 7b

Bonus für elektrische Wärmeerzeuger

(1) Betreiber von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1 oder § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn

1. die Anlage technisch dazu in der Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess ausgekoppelt werden kann, mit einem mit der Anlage verbundenen fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger zu mindestens 30 Prozent zu erzeugen,
2. die KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 2024 in Dauerbetrieb genommen worden ist und
3. der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.

(2) 1 Der Bonus nach Absatz 1 beträgt 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers. 2 Der Bonus wird nur bis zu einer thermischen Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers gewährt, die der Wärmeleistung entspricht, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann. 3 Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet wurde. 4 Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für modernisierte KWK-Anlagen anzuwenden, wenn die modernisierte KWK-Anlage den Zuschlag nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt als neue oder modernisierte KWK-Anlage in Anspruch genommen hat. 5 Der Bonus nach Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden auf elektrische Wärmeerzeuger, die als Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme den Bonus nach § 7a erhalten.

§ 7c

Kohleersatzbonus

(1) 1 Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die

1. Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und
2. nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.
2 Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn
1. die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat, und
2. die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage endgültig stillgelegt wird.
3 Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. 4 Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,
1. für die
a) ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder
b) nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde,
2. die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder
3. die über eine elektrische KWK-Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt.

(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,

1. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
a) 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
b) 15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
c) 10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
d) 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
2. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1984, aber vor dem 1. Januar 1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
a) 225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
b) 210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
c) 195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
d) 180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
e) 165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,
f) 150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,
g) 135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat,
3. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1994 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
a) 390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
b) 365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
c) 340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
d) 315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
e) 290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,
f) 265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,
g) 240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat.

(3) 1 Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Steinkohle oder von Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage mit einer neuen KWK-Anlage gleichzustellen ist, wenn

1. die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage über eine elektrische Leistung von mehr als 50 Megawatt verfügt, oder
2. alle Dampferzeuger der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, die Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, ersetzt werden.
2 In den Fällen des Satzes 1 wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil der ersetzten Dampferzeuger, die Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, an der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.

(4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.

§ 7d

(weggefallen)

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